VG Bayreuth: Coronavirus, SARS-CoV-2, Zur Erstattungsfähigkeit von Bereitstellungskosten als notwendige, Schülerbeförderungskosten während der Corona-Pandemie, Rücknahme von rechtswidrigen Verwaltungsakten und Rückforderung, Zur Jahresfrist in Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG als Entscheidungsfrist, Rücknahme Verwaltungsakt, Schülerbeförderungskosten, Bereitstellungskosten, Notwendigkeit der Kosten, Selbstbindung der Verwaltung, Vertrauensschutz, Ermessensausübung
Urteil vom 17.03.2026 – B 3 K 24.966